Satzung
des Reitvereins Bülkau und Umgegend

§ 8
Der Vorstand des Vereins

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schrift- und
       Kassenführer, dem Reitlehrer und 3 - 6 weiteren Mitgliedern.
       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.

2.    Der Vorsitzende, sowie - jeder für sich allein - der durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der
       Vorstandsmitglieder zu wählende stellv. Vorsitzende. Vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie
       bilden den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
       die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
       Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben:
        a)   der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen;
        b)   die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen;
        c)   das Vermögen des Vereins zu überwachen;
        d)   über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beraten.

§ 9
Mitgliederversammlung

1.    Der Mitgliederversammlung obliegt:
        a)   Wahl des Vorsitzenden und des Vorstanden, sowie des Schriftführers und des Reitlehrers;
        b)   die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorsitzenden;
        c)   Die Beschlussfassung über änderungen der Satzung.
2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
       ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit
       entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist
       ¾ Mehrheit erforderlich.
3.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
       oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
       einer Frist von mindestens 8 Tagen. Sie kann auch mündlich durch Ansagen erfolgen.
4.    über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
       dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Schrift- und Kassenführer

Für den Verein wird ein Schrift- und Kassenführer bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere
1.    die Rechnungs- und Kassenführung,
2.    die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des
       Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

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