Satzung des Reitvereins Bülkau und Umgegend
§ 8 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schrift- und
Kassenführer, dem Reitlehrer und 3 - 6
weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.
2. Der Vorsitzende, sowie - jeder für sich allein - der durch die
Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Vorstandsmitglieder zu wählende stellv.
Vorsitzende. Vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie
bilden den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort
gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung
Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen;
b) die Ausbildung der
Mitglieder zu überwachen;
c) das Vermögen des
Vereins zu überwachen;
d) über die Aufnahme
und den Ausschluss von Mitgliedern zu beraten.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl des Vorsitzenden
und des Vorstanden, sowie des Schriftführers und des Reitlehrers;
b) die Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorsitzenden;
c) Die Beschlussfassung
über änderungen der Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist
¾ Mehrheit erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich
oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 8 Tagen. Sie kann auch
mündlich durch Ansagen erfolgen.
4. über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von
dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Schrift- und Kassenführer
Für den Verein wird ein Schrift- und Kassenführer bestellt. Die Bestellung erfolgt durch
die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere
1. die Rechnungs- und Kassenführung,
2. die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der
Niederschriften über die Sitzungen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
|