Satzung
des Reitvereins Bülkau und Umgegend

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.    Ordentliche Mitgliedschaft und ausserordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche
        oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes.
        Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt:
        a)   durch den Tod des Mitgliedes;
        b)   durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des
               Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt werden;
        c)   durch den Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grunde zulässig und wird bei dem Verein durch
                die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Er bedarf der Begründung;
        d)   ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des
               Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

§ 5
Beitrag

Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2.     Die Mitglieder sind verpflichtet:
        a)   die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
        b)   die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen;
        c)   den Verein zur Durchführung seines Zwecks in jeder Weise zu unterstützen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins: a) der Vorstand
                                      b) die Mitgliederversammlung.

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