Satzung des Reitvereins Bülkau und Umgegend
§ 4 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft und ausserordentliche
Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche
oder mündliche
Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes.
Ehrenmitglieder werden
durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch
den Tod des Mitgliedes;
b) durch
Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss
3 Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt werden;
c) durch den
Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grunde zulässig und wird
bei dem Verein durch
die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Er bedarf der Begründung;
d) ausscheidende
Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur
Zahlung des
Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig
gewordenen Leistungen verpflichtet.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen
des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
b) die festgesetzten
Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen;
c) den Verein zur
Durchführung seines Zwecks in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
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