Satzung
des Reitvereins Bülkau und Umgegend

§ 11
Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsführer

§ 12
Entschädigung

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Unkosten können erstattet werden.

§ 13

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Bülkau, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 15

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 16

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden

Ende An den Anfang der Seite Weiter